AVO Fulda

Die Arbeitsvertragsordnung des Bistums Fulda mit Anlagen.


 

Kontakt

Geschäftsstelle der Bistums-KODA


Paulustor 5
36037 Fulda

Anja Bickert
Geschäftsführerin
Tel.: 0661 - 87 430
Fax: 0661 - 87 282



 
Aktuelles

Aktuelle Entwicklungen in der Bistums-KODA im April 2021

Neufassung des § 36 AVO Fulda

§ 36 der AVO Fulda wurde neu gefasst. Grundsätzlich gilt, dass Ansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer sechsmonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für Ansprüche, die kraft Gesetzes der Regelung durch eine Ausschlussfrist entzogen ist.

Die Arbeitsvertragsmuster wurden entsprechend geändert.

 

Zusatzvereinbarung Sabbatjahr

Für die Regelungen zum Sabbatjahr wurde eine Zusatzvereinbarung für den Arbeitsvertrag beschlossen.

 

Praxisintegrierte vergütete Ausbildung (PivA)

Die nach dem Förderprogramm "Fachkräfteoffensive Erzieherinnen und Erzieher" des Hess. Ministeriums für Soziales und Integration zu zahlenden Vergütungssätze für Erzieher/innen in dieser Ausbildung wurden in Anlage 5, Buchstabe E der AVO Fulda übernommen.

 

Kurzarbeitergeld

Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld nach § 6a der AVO Fulda wurden bis 31.12.2021 verlängert.

 
 

KODA-Wahl

Die nächste Wahl der Bistums-KODA findet am 26.01.2022 statt.

 

Diözesanes Gesetz zur Änderung der Bistums-KODA-Ordnung und der Bistums-KODA-Ordnung

Die Bistums-KODA diskutierte die, von der Wahlkommission vorgeschlagenen Veränderungen.

Diese beinhalten andere Fristen und die Möglichkeit für Kandidaten, sich online vorzustellen.

Corona-Sonderprämie

Die Auszahlung der Corona-Sonderprämie an die Mitarbeiter*innen der Kitas wurde in der Sitzung am 22.04.2021 beschlossen.


Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderprämie beträgt:

  • für die Entgeltgruppen S 2 bis S 8b oder EG 1 bis EG 8:    600,00 €,
  • für die Entgeltgruppen S 9 bis S 18 oder EG 9 bis EG 12:  400,00 €
  • für Praktikant*innen im Anerkennungsjahr:                          225,00 €

Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Sonderzahlung entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu zahlen.

Altersteilzeit-Beschäftigte im Blockmodell erhalten die Auszahlung in Höhe der Vollzeit-Beschäftigten.

Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Oktober 2020.

 

Job-Bike

Über die Möglichkeit des Erwerbs eines Job-Bikes konnte keine Einigung erzielt werden.

Der Antrag wird dem Vermittlungsausschuss übergeben.